Landeselternschaft der integrierten Schulen NRW

Damit Bildung von morgen heute kommt

Hier könnt Ihr unsere Satzung lesen:

Satzung der Landeselternschaft der integrierten Schulen NRW
(gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 13.08.2022 in Dortmund)


 

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Landeselternschaft der integrierten Schulen Nordrhein-Westfalen“ (abgekürzt: LEiS-NRW). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Landeselternschaft der integrierten Schulen Nordrhein-Westfalen e.V.“ führen. Integrierte Schulen im Sinne dieser Satzung sind Primusschulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und Gesamtschulen und andere vergleichbare Schulformen sowie die Laborschule Bielefeld.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
(3) Den Eltern von Schüler*innen integrierter Schulen im Sinne dieser Satzung stehen Erziehungsberechtigte, die nicht deren Eltern sind, gleich. Eltern im Sinne der Satzung sind auch Eltern von volljährigen Schüler*innen.
(4)  Fernerhin wird im folgenden die Landeselternschaft der integrierten Schulen NRW als Landeselternschaft bezeichnet.

§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist, die Eltern von Schüler*innen integrierter Schulen bei der Erziehungs- und Bildungsarbeit, insbesondere im Bereich der Schule, zu beraten und zu unterstützen. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung erfüllt der Verein die folgenden Aufgaben:
a) Förderung und Weiterentwicklung der integrierten Schulformen und ihres auf alle Schulabschlüsse hin orientierten Bildungsauftrags;
b) Weckung und Förderung des Verständnisses der Eltern für alle Fragen der Erziehung und des Unterrichts an integrierten Schulen; eingeschlossen sind Fragen der Berufswahl sowie des Übergangs in Studium und Beruf;
c) Vertretung der Auffassung der Eltern in den unter a und b genannten Fragen gegenüber den zuständigen Behörden, insbesondere dem Landtag und der Landesregierung NRW sowie gegenüber der Öffentlichkeit, vor allem im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren;
d) Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinigungen und Körperschaften, die sich mit Erziehungs-, Bildungs- und Unterrichtsfragen befassen;
e) Unterstützung der Arbeit in den Schulpflegschaften, insbesondere durch Beratung bei Einzelfragen von Eltern zur Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule;
f) Unterstützung der Eltern bei der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen und Wahrnehmung dieser Mitwirkungsrechte im örtlichen und überörtlichen Bereich.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitwirkung der Schulpflegschaft in der Landeselternschaft LEiS-NRW
(1) Durch Beschluss kann jede Schulpflegschaft einer im Lande NRW angesiedelten integrierten Schule, ungeachtet ihrer Rechtsform und Trägerschaft, ihre Mitwirkung in der Landeselternschaft erklären. Durch diesen Beschluss wird eine Einzelmitgliedschaft der Eltern der Schule nicht begründet.
(2) Die Schulpflegschaft wirkt in der Landeselternschaft durch bis zu zwei von ihr bestimmte Delegierte mit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied bedarf der Textform. Antragsberechtigt sind Elternvertreter die von einer Schulpflegschaft gem.§3 delegiert worden sind. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf der ersten Vorstandssitzung nach Antragseingang.
(2) Gründungsmitglieder sind persönliche Mitglieder, die bei der Gründung des Vereins mitwirken. Die Gründungsmitgliedschaft geht automatisch in eine Fördermitgliedschaft zum 31.12.2023 über, sollte das Mitglied nicht zuvor als ordentliches Mitglied durch die Schulpflegschaft delegiert werden.
(3) Förderndes Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Rahmen der nächsten auf den Antrag folgenden Vorstandssitzung. Fördernde Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden, sofern sie Eltern nach § 1 (2) von Kindern im integrierten Schulsystem sind.
(4) Die Mitgliedschaft setzt das Eintreten für die in § 2 genannten Ziele des Vereines voraus.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines gemäß § 3 Abs. 2 delegierten ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung des Delegierten an den Vorstand oder durch schriftliche Aufhebung der Entsendung durch die Schulpflegschaft.
(2) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet, wenn die Beendigung durch die Schulpflegschaft angezeigt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass von der Schulpflegschaft andere Mitglieder delegiert werden.
(3) Die Mitgliedschaft eines fördernden Mitglieds endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(4) Der Ausstritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die Mitgliedschaft endet  sofort. Bei ihrem Ausscheiden haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Dies gilt auch für geleistete Beiträge.

§ 6 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Landeselternschaft ausgeschlossen werden
a) durch Beschluss des Vorstandes bei Beitragsrückständen von zwei Jahren oder mehr,
b) aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt z.B. vor, wenn ein Mitglied entgegen den Vereinsinteressen der Satzung, den darauf basierenden Beschlüssen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt und damit das Ansehen des Vereins schädigt oder seine Ziele beeinträchtigt.
(2) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann gestellt werden durch jedes Mitglied des Vorstandes oder durch drei ordentliche Mitglieder gemäß Beschluss der jeweiligen Schulpflegschaften.
(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Landeselternschaft mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem oder der Betroffenen binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen.
(5) Der oder die Betroffene kann gegen den Ausschluss binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch beim Vorstand der Landeselternschaft einlegen.
(6) Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung der Landeselternschaft. Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.

§ 7 Beiträge
(1) Zur Deckung der Kosten des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
(2) Für ordentliche Mitglieder gemäß § 4(1) und fördernde Mitglieder gem. § 4(3) setzt die Mitgliederversammlung den jährlichen Mindestbeitrag für ein Schuljahr fest und wird veröffentlicht.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der LEiS-NRW
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, die Gründungsmitglieder und die fördernden Mitglieder jeweils eine Stimme, sofern sie in den Vorstand wählbar sind.
(4) Vorstandsmitglieder haben ebenfalls volles Stimmrecht.
(5) Gäste können auf Beschluss des Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen wenigstens eine Woche vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin vorliegen, um auf der bevorstehenden Mitgliederversammlung und in der Tagesordnung berücksichtigt werden zu können.
(7) Am Tage der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dem zu Beginn der Versammlung zustimmt.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 12(6));
b) Bestätigung der Einsetzung von Ausschüssen (§ 14(1)) sowie der Einsetzung und Abberufung der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter (§ 14(2));
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern oder Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von 2 Jahren für die einmal jährlich durchzuführende Rechnungsprüfung;
d) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft der Landeselternschaft in weiteren Verbänden auf Bundes- und/oder Landesebene. Unberührt bleibt die jederzeit mögliche Mitarbeit des Vorstandes in Arbeitsgemeinschaften zur Förderung von Bildung und Erziehung;
e) Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung (§ 12(1));
f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
g) Änderung der Satzung;
h) Auflösung des Vereins;
i) sonstige Angelegenheiten, deren Erörterung vom erweiterten Vorstand § 13(3) beschlossen worden ist oder die von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder wenigstens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt wird.

§ 11 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes mindestens einmal jährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es verlangen.
(2) Die Einladungen ergehen schriftlich mit mindestens zwei Wochen Frist unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Über Tagesordnungspunkte, die Grundsatzfragen des Schulwesens betreffen, sollen die Mitglieder so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie Gelegenheit haben, diese Fragen vor der Mitgliederversammlung in der Schulpflegschaft zu erörtern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist.
(4) Bei Beschlussunfähigkeit wird ohne Einhaltung von Fristen eine zweite Mitgliederversammlung für 30 Minuten später einberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der ersten Einladung hinzuweisen.
(5) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei einer Wahl ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Werden Stimmen für mehr als zwei Kandidaten abgegeben und erhält keiner von ihnen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen denjenigen mit den höchsten Stimmanteilen eine Stichwahl statt.
(6) Die Abstimmungen sind offen, soweit nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt.
(7) Die Art und Weise der Wahl obliegt der Sitzungsleitung. Sie kann auch in einem Gesamtdurchgang als Blockwahl durchgeführt werden.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über durchgeführte Wahlen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Diese wird den Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich gemacht.

§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus 2 Vorsitzenden, und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in berufen, der/die als Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt ist. Die Berufung muss einstimmig erfolgen. Er entscheidet in Personal- und Finanzfragen ausschließlich sowie über seine Mitarbeit in Arbeitsgemeinschaften zur Förderung von Bildung und Erziehung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins (§ 27 BGB). Er informiert die Mitglieder des erweiterten Vorstands und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
(2) Der Vorstand entsendet bei Bedarf Vertreter oder Vertreterinnen der Landeselternschaft für weitere Gremien auf Bundes- oder Landesebene, wenn ihm dies zur Erfüllung seiner Aufgaben sachdienlich erscheint.
(3) Die vom Vorstand in weitere Gremien entsandten Vertreter und Vertreterinnen führen – soweit sie nicht bereits dem Vorstand angehören – ihre Aufgabe in enger Abstimmung mit dem Vorstand durch und sind ihm berichtspflichtig. Soweit sie nicht Mitglied des Vorstandes sind, können sie an Sitzungen dieses Gremiums im Umfang ihrer Arbeit bei der Erörterung des entsprechenden Tagesordnungspunktes mit beratender Stimme zugezogen werden. Bei Nichtteilnahme ist ein schriftlicher Bericht über die durchgeführte Vertretung der Landeselternschaft vorzulegen.
(4) Delegierte gemäß § 12(2) kann der Vorstand nach Anhörung jederzeit abberufen. Ausschussmitglieder kann er nach Anhörung des betreffenden Ausschusses und des betroffenen Mitgliedes ebenfalls jederzeit abberufen. § 6(5 und 6) findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(5) Als Vorstand wählbar sind nur Personen, die Eltern im Sinne von § 1 der Satzung sind.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie führen ihr Amt jeweils bis zur Neuwahl weiter, sofern sie die Voraussetzungen des § 4(1) oder § 4(3) erfüllen. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Dazu ist eine ¾-Viertel-Mehrheit der Anwesenden nötig.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder vertreten.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist das Votum aller Vorstandsmitglieder einzuholen. Vorstandsentscheidungen können auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform oder durch eine Video-Konferenz herbeigeführt werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Geschäftsführers nicht.
(9) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.
(10) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand regelt deren personelle Besetzung und die Verteilung der Aufgaben. Er kann seine Geschäftsführungsbefugnis delegieren und eine hauptamtliche Geschäftsführung berufen, die durch Mitarbeiter unterstützt werden kann.
(11) Der Vorstand macht seine Beschlüsse den Betroffenen auf geeignete Weise zugänglich.
(12) Der Vorstand gibt sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung.
(13) Der erweiterte Vorstand berät die Angelegenheiten der Landeselternschaft und nimmt die Aufgaben des Vereins gemäß § 2 wahr. Er nimmt die Beschlüsse der Ausschüsse entgegen und verabschiedet die Stellungnahmen der Landeselternschaft zu Fragen der Schulgesetzgebung und der Bildungspolitik gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und der Öffentlichkeit.

§ 13 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand (§ 12),
- den Sprechern/Sprecherinnen der Ausschüsse (§ 14) und ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen sowie
- etwaigen weiteren vom Vorstand berufenen Delegierten (§ 12(2)) jeweils mit beratender Stimme.
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Beschlüsse gem. § 11(2) Satz 3 bedürfen der 2/3-Mehrheit. Gegen die Stimmen von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes (§ 12) können Beschlüsse nicht gefasst werden. Stimmberechtigt sind Vorstandsmitglieder, die Sprecher/Sprecherinnen der Ausschüsse und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Vorstandsmitglieder, die zugleich Sprecherinnen oder Sprecher eines Ausschusses oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind, haben nur ein Stimmrecht.
(3) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(4) § 12(9) und § 12(10, Satz 3) gilt entsprechend.

§ 14 Ausschüsse
(1) Für besondere Aufgaben oder einzelne Aufgabengebiete kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird durch entsprechende Erklärung und Mitarbeit im Ausschuss erworben und setzt die Mitgliedschaft in der Landeselternschaft voraus.
(2) Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher oder eine Sprecherin und dessen Stellvertreter/Stellvertreterin; diese bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung (§ 10, b)).
(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Ausschusssitzungen werden von dem oder der Vorsitzenden des Ausschusses unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(4) Auf Beschluss eines Ausschusses können in Abstimmung mit dem oder der Vorsitzenden oder der Geschäftsführung Sachverständige zur Beratung zugezogen werden.
(5) Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, von denen die Ausschussmitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes Abschriften erhalten.

§ 15 Regionale Arbeitsgemeinschaften
Mitglieder der Landeselternschaft können in regionalen Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten. Diese beraten und fördern die Angelegenheiten der Landeselternschaft auf regionaler Ebene und zeigen ihre Tätigkeit dem Vorstand an.

§ 16 Mittelverwendung und Verwaltungsausgaben
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und der Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich.

§ 17 Satzungsänderungen
(1) Anträge zur Satzungsänderungen sind mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin einzureichen.
(2) Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der alte als auch der neue Satzungstext beigefügt ist.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 18 Auflösung
(1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins – soweit sich eine Rückzahlung des  Jahresmitgliedsbeitrages als unmöglich erweisen sollte – an das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der überregionalen Elternarbeit integrierter Schulen im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.